AXA BVG-Stiftung Westschweiz
Anpassung des Umwandlungssatzes bis 2029
Das Wichtigste in Kürze
- Die AXA BVG-Stiftung Westschweiz führt von 2025 bis 2029 schrittweise einen neuen, umhüllenden Umwandlungssatz von 5,6 % für Männer und Frauen im Alter von 65 Jahren ein. Dies reduziert die Umverteilung von Berufstätigen zu Rentnerinnen und Rentnern deutlich und stärkt die langfristige finanzielle Stabilität und Attraktivität der Stiftung.
- Die schrittweise Anpassung über fünf Jahre hinweg schafft Planungssicherheit für die Versicherten und federt allfällige Renteneinbussen ab.
- Für Kapitalbezüge und bestehende Altersrenten ändert sich nichts.
Was ändert sich?
Schrittweise Anpassung des Umwandlungssatzes bis ins Jahr 2029
Von 2025 bis 2029 führt die AXA BVG-Stiftung Westschweiz schrittweise einen einheitlichen, umhüllenden Umwandlungssatz von 5,6 Prozent für Männer und Frauen im Alter von 65 Jahren ein.
Die Anpassung erfolgt über insgesamt fünf Jahre hinweg. Dies schafft Planungssicherheit für die Versicherten und federt allfällige Renteneinbussen ab, insbesondere für Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen.
Auf Kapitalbezüge und bestehende Altersrenten hat die Anpassung keine Auswirkung.
Mehr Generationenfairness, langfristige Attraktivität und Stabilität
Die Anpassung des Umwandlungssatzes reduziert die Umverteilung von Berufstätigen zu Rentnerinnen und Rentnern deutlich. Dies stärkt die Generationenfairness innerhalb der Stiftung und sichert die langfristige Attraktivität und finanzielle Stabilität der Stiftung – sowohl zum Wohle der Versicherten als auch der Stiftung als Ganzes.
Das Wichtigste zum Umwandlungssatz
Was ist ein Umwandlungssatz?
Der Umwandlungssatz bestimmt, mit welchem Prozentsatz das angesparte Alterskapital zum Pensionierungszeitpunkt in eine jährliche Rente umgerechnet wird. Pro CHF 100 000 (in aller Regel sind es deutlich mehr) ergibt ein Umwandlungssatz von 5,6 Prozent eine Rente von CHF 5600 pro Jahr.
Was sind Pensionierungs- oder Verrentungsverluste?
Ist der angewandte Umwandlungssatz höher als der versicherungstechnisch – also rein rechnerisch – korrekte, muss die Pensionskasse bei jeder Pensionierung zur Finanzierung der Altersrente mehr Kapital als das vorhandene Sparguthaben der Versicherten zurückstellen. Darum kommt es zu einer immer höheren Umverteilung zwischen den aktiv Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern. Die Differenz zwischen vorhandenem Sparguthaben und tatsächlich benötigtem Kapital nennt man Pensionierungs- oder Verrentungsverlust.
Was ist der Unterschied zwischen einem umhüllenden und einem gesplitteten Umwandlungssatzmodell?
Mit einem umhüllenden Umwandlungssatz kommt für das gesamte Altersguthaben, also Obligatorium und Überobligatorium zusammen, ein einheitlicher Umwandlungssatz zur Anwendung.
Mit einem gesplitteten Umwandlungssatz werden der obligatorische und der überobligatorische Teil getrennt betrachtet und die jährliche Altersrente wird mit je einem unterschiedlichen Umwandlungssatz berechnet. Hier finden Sie mehr Hintergründe zum Umwandlungssatz der Pensionskasse.
Wie berechnet sich die zukünftige Altersrente?
Wie hoch die zukünftige Rente ausfällt, ist je nach Person unterschiedlich und hängt unter anderem davon ab, wie viel Alterskapital sie während des Berufslebens angespart hat und wie das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil ist.
Als Faustregel gilt: Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente.
Im Vorsorgeportal auf myAXA können Sie jederzeit Ihre zukünftige Rente simulieren.
Ich gehe demnächst in Pension und plane einen Rentenbezug. Was heisst das für mich?
Pensionierungen von 2025 bis 2028
Für Personen, die in den Übergangsjahren 2025 bis 2028 in Rente gehen, gelten im Alter von 65 Jahren jeweils die folgenden Umwandlungssätze:
Die Anpassung erfolgt über insgesamt fünf Jahre hinweg. Dies schafft Planungssicherheit für die Versicherten und federt allfällige Renteneinbussen ab, insbesondere für Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen.
Bei Pensionierungen per 01. Januar gilt jeweils noch der Umwandlungssatz des Vorjahres.
Pensionierungen ab 2029
Bei Pensionierungen ab 2029 gilt für Männer und Frauen im Alter von 65 Jahren ein einheitlicher, umhüllender Umwandlungssatz von 5,6 Prozent.
Individuelle Anpassung der Alters-/Partnerrente
Versicherte Personen mit einem überobligatorischen Altersguthaben von mindestens 30 Prozent können die Höhe der Alters- respektive der Partnerrente an ihre Lebenssituation anpassen. Sie können ihre Altersrente erhöhen – im Gegenzug verringert sich die versicherte Partnerrente im Todesfall. Umgekehrt können sie die Partnerrente im Todesfall erhöhen – im Gegenzug verringert sich jedoch die eigene Altersrente. Die gewünschte Wahloption können die Versicherten bei der Anmeldung zur Pensionierung mitteilen. Bis dahin müssen sie nichts unternehmen.
- Erfahren Sie mehr: Wahloptionen für Ihre Alters- und Partnerrente
Häufige Fragen zur Änderung des Umwandlungssatzes
Ich plane einen Kapitalbezug. Was heisst das für mich?
Auf Kapitalbezüge hat die Anpassung des Umwandlungssatzes keine Auswirkung.
Ich beziehe bereits eine Altersrente. Ändert sich für mich etwas?
Nein, für Sie ändert sich nichts. Auf bestehende Altersrenten hat die Anpassung des Umwandlungssatzes keinen Einfluss. Dasselbe gilt auch für laufende Hinterbliebenen- und Invalidenrenten.
Wo finde ich die Angaben zu meiner Pensionskasse und meinem Altersguthaben?
Im Vorsorgeportal auf myAXA können Sie jederzeit Ihr aktuelles Altersguthaben einsehen und mehr zu Ihrer Altersvorsorge erfahren. Im Portal ist auch Ihr neuster Pensionskassenausweis für Sie hinterlegt.
Wieso kann der Umwandlungssatz unter dem gesetzlichen Minimum von 6,8 Prozent liegen?
Der gesetzlich festgelegte Mindestumwandlungssatz von derzeit 6,8 Prozent gilt für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, also das BVG-Minimum. Für den überobligatorischen Teil kann die Pensionskasse, den Umwandlungssatz selbst festlegen.
Auch mit dem umhüllenden Umwandlungssatz unter dem gesetzlich festgelegten Mindestumwandlungssatz (aktuell 6,8 Prozent) wird jederzeit sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen im obligatorischen Teil in jedem Fall eingehalten werden. Hierfür wird für alle Versicherten eine Kontrollrechnung geführt (eine sogenannte Schattenrechnung).
Was kann ich tun, um meine zukünftige Rente zu erhöhen?
Mithilfe von freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse lässt sich das individuelle Altersguthaben erhöhen, sofern die maximale Einkaufssumme noch nicht erreicht ist. Die Effekte eines freiwilligen Einkaufs sowohl auf die zukünftige Rente als auch in steuerlicher Hinsicht, sind vorgängig individuell zu prüfen. Darüber hinaus kann man im Rahmen der dritten Säule zusätzliches Kapital für die Altersfinanzierung ansparen.
Weitergehende Informationen und häufige Fragen zur Anpassung des Umwandlungssatzes finden Sie im Q&A sowie in den weiteren Unterlagen.